Die dort genannten Voraussetzungen an die Baubewilligungsfreiheit sind jedoch aufgrund des Erlasses von Art. 32a Abs. 1bis RPV überholt. Massgeblich ist hierfür das Bundesrecht. Demnach gelten Solaranlagen auf einem Flachdach als genügend angepasst, wenn sie die Oberkante des Dachrandes um höchstens einen Meter überragen (Bst. a); von der Dachkante so weit zurückversetzt sind, dass sie, von unten in einem Winkel von 45 Grad betrachtet, nicht sichtbar sind (Bst. b) und nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden (Bst. c).