Was als genügend angepasst gilt, bestimmt sich nach Art. 32a RPV. Darauf stützen sich auch die vorerwähnten kantonalen Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» des Kantons Bern vom Januar 2015 (im Folgenden «Richtlinien») ab. Zu beachten ist, dass sich die «Richtlinien» noch auf eine ältere Version von Art. 32a RPV beziehen und diese demnach mit Vorsicht zu konsultieren sind. Ziffer 2.2.4 der «Richtlinien» ist zu entnehmen, dass auf Flachdächern unter gewissen Umständen auch aufgeständerte Solaranlagen bewilligungsfrei erstellt werden können. Die dort genannten Voraussetzungen an die Baubewilligungsfreiheit sind jedoch aufgrund des Erlasses von Art.