Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD bedürfen Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie unter Vorbehalt von Art. 7 BewD keiner Baubewilligung, wenn sie an Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlage zu Gebäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen. Für Solarenergie regelt das Bundesrecht in Art. 18a Abs. 1 RPG bereits verbindlich, dass auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen sowohl in Bau- als auch in Landwirtschaftszonen keiner Baubewilligung bedürfen. Was als genügend angepasst gilt, bestimmt sich nach Art.