des Nebengebäudes B.________. In seiner Stellungnahme vom 19. November 2021 sowie in seiner ersten informellen Beurteilung im Sinne einer Voranfrage (vgl. Sachverhalt Ziffer 3) bezeichnete das AGR die aufgeständerte PV-Anlage auf dem Flachdach des Nebengebäudes B.________ hingegen aus ästhetischen Gründen als nicht möglich. Sie sei auf dem Hauptdach zu integrieren. Die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG könne nicht in Aussicht gestellt werden.