Die BVD stellt zur PV- Anlage auf dem Flachdach des Nebengebäudes B.________ somit fest, dass die Gemeinde sich diesbezüglich nicht mit dem Baugesuch des Beschwerdeführers sowie der Meinung des AGR (vgl. nachfolgend, Erwägung 4c) auseinandersetzte, bevor sie den Bauabschlag verfügte. Ob die vom Beschwerdeführer auf dem Flachdach des Nebengebäudes B.________ beantragte PV-Anlage mit einem Winkel von 30° als aufgeständerte Solaranlage baubewilligungspflichtig und falls ja, ob diese bewilligungsfähig ist, wurde demnach vorinstanzlich nicht beurteilt.