Damit grenzt der Beschwerdeführer den Streitgegenstand für die beantragte PV-Anlage im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das Flachdach des Nebengebäudes B.________ ein. Nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach der Bauabschlag bezüglich der PV-Anlagen an der Fassade Südwest (bzw. an den Balkonbrüstungen auf der Südwestseite, vgl. die eingereichten Pläne) sowie das Anbringen von PV-Anlagen als Absturzsicherung bei der Terrasse Nordwest. Diesbezüglich ist der Bauabschlag der Gemeinde in Rechtskraft erwachsen.