g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zulässigkeit der Umnutzung des Holzschopfes in eine Sauna mit Garderobe und damit zu Wohnzwecken bereits im Verfahren BVE 110/2013/387 geprüft und durch die BVE mit Entscheid vom 26. Mai 2014 verneint wurde, was das Verwaltungsgericht auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin bestätigte. Damit liegt für die vorliegend relevante Rechtsfrage eine «res iudicata» vor und die Gemeinde hätte in diesem Punkt nicht auf das Baugesuch des Beschwerdeführers eintreten dürfen. Was der Beschwerdeführer sodann gegen die Erteilung des Bauschlags der Gemeinde vorbringt, verfängt auch bei einer materiellen Betrachtung des Baugesuchs nicht.