anwendbaren Art. 24c Abs. 4 RPG ist eine Erweiterung ausserhalb des am 1. Januar 1972 bestehenden Volumens nur zulässig, wenn sie der zeitgemässen Wohnnutzung, der energetischen Sanierung oder der ästhetischen Verbesserung dient. Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild bzw. Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens sind damit enge Grenzen gesetzt. Ausnahmen nach Art. 24c RPG sind diesbezüglich strenger als unter dem bis zur Revision vom 1. November 2012 geltenden Recht zu handhaben.19 Die Umnutzung von BNF in eine Sauna mit Garderobe erfüllt offensichtlich keinen der in Art.