Damit wurde über die Frage der Umnutzung des Holzschopfs in die hier ersuchte Nutzung im Gebäude B.________ bereits rechtskräftig entschieden. Die Gemeinde hätte demnach – wie das AGR bereits in seiner Verfügung vom 17. Mai 2022 zum entsprechenden Ausnahmegesuch festhielt– in diesem Punkt nicht auf das Baugesuch des Beschwerdeführers eintreten dürfen.