Die im vorliegenden Baugesuch geplante Nutzung des Holzschopfs als Sauna mit Garderobe und WC stellt eine (erweiterte) Wohnnutzung dar. Die leichten Unterschiede der beiden Bauvorhaben im Holzschopf (Sauna und Garderobe anstelle isolierten Raumes) stellen im Zusammenhang mit der Frage der Umwandlung von BNF zu BGF nur eine untergeordnete, rechtlich nicht massgebliche Änderung dar. Es bleibt bei der Umwandlung von BNF zu BGF, weshalb sich für die Frage der Zulässigkeit der Umnutzung des Holzschopfs aus rechtlicher Sicht nichts ändert. Damit wurde über die Frage der Umnutzung des Holzschopfs in die hier ersuchte Nutzung im Gebäude B.________ bereits rechtskräftig entschieden.