Nichtsdestotrotz geht aus den oberinstanzlichen Entscheiden aus dem Jahr 2014 eindeutig hervor, dass der Umbau des Holzschopfes in der vorgenommenen Form eine Wohnnutzung bzw. eine gewerbliche Nutzung, welche mit dem alten Gebäude nicht möglich gewesen wäre, ermöglichte und dies einer unzulässigen Umnutzung gleichkommt. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass bereits im Jahr 2014 über die Frage der Umnutzung des Holzschopfes als «Lagernutzung mit höchstens Gelegenheitsarbeiten» zu Wohn- bzw. Gewerbenutzung entschieden wurde. Die im vorliegenden Baugesuch geplante Nutzung des Holzschopfs als Sauna mit Garderobe und WC stellt eine (erweiterte) Wohnnutzung dar.