Von einer lediglich untergeordneten Änderung kann mit Blick auf die deutliche Anhebung des Ausbaustandards nicht mehr gesprochen werden; objektiv betrachtet ermöglicht der Schopf heute eine gewerbliche Nutzung, die mit dem alten Gebäude nicht möglich gewesen wäre. Es geht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mithin nicht bloss um eine komfortablere Weiterführung der «gewerblich vorbestandenen Nutzung»; vielmehr steht eine Umnutzung zur Diskussion, welche die Identität der Baute nicht wahrt und die im Rahmen von aArt. 24c Abs. 2 RPG deshalb nicht bewilligt werden kann.»