3.6 Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offenbleiben: Die BVE hat überzeugend dargelegt, dass mit den ausgeführten, nicht bewilligten baulichen Massnahmen ein wesentlich höherer Ausbaustandard erreicht und damit eine wesentlich intensivere Nutzung des Schopfs als bisher ermöglicht wird (angefochtener Entscheid, E. 4c). Das gilt insbesondere für die gewerbliche Nutzung. Der ehemalige Schopf mit seiner bescheidenen Ausstattung ertaubte über die Lagernutzung hinaus höchstens Gelegenheitsarbeiten. Von einer lediglich untergeordneten Änderung kann mit Blick auf die deutliche Anhebung des Ausbaustandards nicht mehr gesprochen werden;