Der Beschwerdeführer widerspricht sich insofern, als er der Vor-instanz vorwirft, sie unterstelle zu Unrecht eine Wohnnutzung der Baute; er selber führt aber aus, der Schopf diene auch der Bewirtschaftung des Aussensitzplatzes, also (erweiterten) Wohnzwecken (act. 4A/St; Beschwerde, S. 4 f. Rz. 4). Zudem beruft sich der Beschwerdeführer auf die bisherige gewerbliche Nutzung, die weitergeführt werden soll (Beschwerde, S. 4 Rz. 3 f.).