sanitären Einrichtungen ausgestattet, sondern auch grosszügig befenstert (vorne E. 2.3). Eine Glastür führt auf den bewilligten, gedeckten Aussensitzplatz hinaus (vgl. act. 4A/DAA//XZ mit den Plänen zur «Projektänderung» vom 29.11.2012). Wie der Schopf heute genutzt wird, ist nicht klar. Die BVE hat die Bewilligungsfähigkeit sowohl unter dem Aspekt der Wohnnutzung als auch unter demjenigen der gewerblichen Nutzung geprüft (angefochtener Entscheid, E. 4c). Der Beschwerdeführer widerspricht sich insofern, als er der Vor-instanz vorwirft, sie unterstelle zu Unrecht eine Wohnnutzung der Baute;