Das Verwaltungsgericht bestätigte in seinem Entscheid vom 22. Oktober 2014 den Beschwerdeentscheid der BVE und damit den Bauabschlag der Gemeinde für die Umnutzung des Holzschopfs. Es hielt in Erwägung 3.5 und 3.6 Folgendes fest: «3.5 Der abgebrochene Schopf wurde nach Darstellung des Beschwerdeführers in erster Linie gewerblich genutzt (Säge- und Messerschmiedewerkstatt mit Holzlager in den Jahren 1920-1970, später Lagerraum und Garage; Vorakten BVE pag. 37). Nach dem Wiederaufbau ist die Baute heute nicht nur isoliert und mit 18 VGE 2018/452 vom 9. Dezember 2019, E. 3.3.