An der Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde eine Vielzahl von Änderungen vorgenommen, die zum Teil recht umfangreich ausfallen. Der Schopf kann durch den realisierten Ausbau intensiver und zu anderen Zwecken genutzt werden als das ursprünglich bewilligte Bauvorhaben und auch als der frühere Schopf, dessen Ersatz er darstellt. Damit ist die Wesensgleichheit der Liegenschaft auch ohne Ausschöpfung der zulässigen Erweiterung nicht mehr gewährleistet. Die Ausnahmebewilligung wurde zu Recht verweigert.»