In seiner Verfügung vom 8. Mai 2013 führt das AGR aus, dass das zulässige Mass an Erweiterung und Umnutzung mit den ausgeführten Arbeiten ausgeschöpft sei. Bereits die Bewilligung vom 20. November 2007 habe erst nach mehreren Anpassungen bewilligt werden können. Die Ausgestaltung von Flächen, die für Nebennutzung bewilligt wurden, so dass sie einer Hauptnutzung zugeführt werden können, sei nicht mehr zulässig.