c) Die Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde bereits mehrfach umgebaut. Die ausgeführten Arbeiten umfassen den Aus- und Umbau des Hauptgebäudes, den Umbau einer Werkstatt in ein Studio mit Küche und Bad, den Bau eines überdachten Sitzplatzes, den Abbruch und Neubau eines Schopfs mit Standortverschiebung, die Erweiterung und Verglasung der Lauben, den Neubau einer Lärmschutzwand mit Gartenmauer sowie den Einbau eines Hamams im Keller. In seiner Verfügung vom 8. Mai 2013 führt das AGR aus, dass das zulässige Mass an Erweiterung und Umnutzung mit den ausgeführten Arbeiten ausgeschöpft sei.