mithin die Gemeinde in diesem Punkt gar nicht auf das Baugesuch des Beschwerdeführers hätte eintreten dürfen, da eine rechtskräftig beurteilte Sache nicht nochmals zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht werden kann. Dies setzt allerdings die Identität des entscheidenden Punktes voraus, wobei rechtlich unmassgebliche Abweichungen nicht in Betracht fallen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist auch bei geringfügigen Änderungen gegenüber dem bereits beurteilten Projekt von einem identischen, bereits beurteilten Vorhaben auszugehen, wenn die Änderungen rechtlich nicht massgeblich sind.18 d) Die BVE (heute BVD) hielt in ihrem Entscheid vom 26. Mai 2014 in Erwägung 4 Folgendes fest: