c) Das AGR führt in seiner Verfügung vom 17. Mai 2022 aus, über die Umwandlung des Holzschopfs von BNF zu BGF sei bereits entschieden worden. Da keine neuen Erkenntnisse vorlägen und die rechtlichen Voraussetzungen nicht geändert hätten, trete das AGR nicht auf das Ausnahmegesuch für den Ausbau und die Umnutzung des Holzschopfes ein. Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob über die Frage der Zulässigkeit von zusätzlicher BGF im Holzschopf im Rahmen des strittigen Vorhabens nicht bereits rechtskräftig befunden wurde (sog. «res iudicata»), 17 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1).