Weiter genügten angebliche Aussagen aus dem Jahr 2009 der damaligen Baukontrolleurin nicht, um eine schützenswerte Vertrauensposition des Beschwerdeführers zu begründen. Im Übrigen sei auf die oberinstanzlichen Entscheide der BVD (damals BVE) und des Verwaltungsgerichts zu verweisen, wonach bereits rechtskräftig festgestellt worden sei, dass mit allen baulichen Veränderungen seit dem 1. Januar 1972 das zulässige Mass an Erweiterungen und Umnutzungen ausgeschöpft sei.