Die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers sei auch schon in Thun gewesen und aktuell gemäss Fusszeile seiner Beschwerde in Gümligen. Sodann bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn tatsächlich Personen von einer falschen Gesetzesauslegung profitiert haben sollten. Weiter genügten angebliche Aussagen aus dem Jahr 2009 der damaligen Baukontrolleurin nicht, um eine schützenswerte Vertrauensposition des Beschwerdeführers zu begründen.