Die Gemeinde erwidert, die Bauparzelle sei immer in der Landwirtschaftszone gewesen und nie umgezont worden. Das Ausbaupotential der Bauparzelle seit dem 1. Juli 1972 gemäss der RPV17 sei bereits ausgeschöpft. Dies sei den bisherigen Rückmeldungen und auch wieder der Verfügung des AGR vom 17. Mai 2022 zu entnehmen. Eine Ausnahmebewilligung müsse deshalb verweigert werden. Eine Einzonung würde zudem zu einer unzulässigen «Inselzone» führen. Bei der Gemeinde sei im Übrigen kein Gewerbe am Standort Ried E.________ gemeldet. Die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers sei auch schon in Thun gewesen und aktuell gemäss Fusszeile seiner Beschwerde in Gümligen.