a) Der Beschwerdeführer beabsichtigt, den bestehenden Holzschopf auszubauen. Konkret ersucht er um den Einbau einer Sauna mit Garderobe und einer WC-Anlage. Weiter sollen drei Fenster im Holzschopf eingebaut werden. Dies führt zu einer Umnutzung des Holzschopfes von BNF in eine dem Wohnen dienende Geschossfläche und damit zu BGF. Das AGR verweigerte die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG hierfür mit der Begründung, es trete nicht auf das Ausnahmegesuch des Beschwerdeführers in diesem Umfang ein, da über das gleiche Bauvorhaben bereits im Jahr 2014 abschlägig oberinstanzlich entschieden worden sei. Die Gemeinde verfügte danach den Bauabschlag auch für die Umnutzung und den Ausbau des