Durchmesser von 5 m und damit eine Fläche von 19.65 m2 auf. Aufgrund dieser Fläche und der Tatsache, dass die Bauparzelle in der Landwirtschaftszone liegt, dürfte er baubewilligungspflichtig sein (Art. 6 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 7 Abs. 1 BewD). Es entzieht sich der Kenntnis der BVD, ob der bestehende Pool jemals bewilligt wurde. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags im Beschwerdeverfahren sind daran Zweifel berechtigt. Es ist jedoch nicht Sache der BVD als Rechtmittelinstanz, mutmasslich baupolizeilich relevante Tatbestände abzuklären. Dies fällt in die Zuständigkeit der Baupolizeibehörde, mithin der Gemeinde Unterlangenegg. 3. Umnutzung und Ausbau Holzschopf