e) Andererseits beantragt der Beschwerdeführer im Antrag 1 eine Bewilligung für den bestehenden Pool, sofern dies notwendig sei (Satz 2). Der bestehende Pool auf der Bauparzelle war jedoch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens, liegt demnach ausserhalb des Anfechtungsobjekts und kann somit nicht zum Gegenstand vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Auf den Antrag 1 Satz 2 des Beschwerdeführers ist demnach nicht einzutreten. Zum bestehenden Pool ist trotzdem Folgendes zu bemerken: Dieser ist rund und weist gemäss den eingereichten Plänen im Baubewilligungsverfahren einen