Ein solches Begehren ist der Beschwerde auch sonst nicht, weder in den Anträgen 2 bis 7 noch der Begründung, zu entnehmen. Gleiches gilt für die weiteren, nur auf den eingereichten Plänen ersichtlichen Vorhaben (vgl. Auflistung unter Erwägung 2b vorangehend). Der Beschwerde ist hierzu weder in den «Anträgen» noch den «Tatsachen» oder der «Begründung» etwas zu entnehmen. Damit steht fest, dass der Bauabschlag der Gemeinde diesbezüglich unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, mithin in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht mehr darüber zu urteilen ist.