Zu Antrag 6 ist zu bemerken, dass es sich dabei um ein reines Begründungselement und nicht um einen eigentlichen, justiziablen Antrag des Beschwerdeführers handelt. Ebenfalls keinen justiziablen Antrag in vorliegendem Beschwerdeverfahren stellt das Anliegen des Beschwerdeführers in Antrag 7 dar, die Fristen für Baubeschwerden und für den Nachweis der Baubewilligungsfreiheit auf jeweils 60 Tage zu verlängern. Es handelt sich dabei um gesetzliche Fristen (Art. 40 Abs. 1 BauG und Art. 49 Abs. 1 BauG). Gesetzliche Fristen sind einzelfallweise nicht im Rahmen einer Beschwerde, sondern einzig im hierfür notwendigen politischen Prozess und in genereller Weise abänderbar.