Zur Beschwerde befugt sind einerseits die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Baugesuch abgewiesen wurde, ist deswegen und andererseits in seiner Funktion als Adressat der baupolizeilichen Verfügung durch die vorinstanzliche Verfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2 einzutreten. 2. Streitgegenstand