Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 verweigerte das AGR für das Erstellen einer Gartenhalle (ca. 100 m2) mit integriertem, im Boden versenktem Pool [das beantragte Gewächshaus] die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Bezüglich der Umnutzung des bestehenden Holzschopfes zu Sauna, Garderobe und WC, ca. 40 m2 BGF, mit Einbau Fensterfront Südost trat das AGR nicht auf das Ausnahmegesuch ein, da über dieses Bauvorhaben bereits im Jahr 2014 oberinstanzlich im Beschwerdeverfahren entschieden worden sei. Für weitere, auf den Planunterlagen ersichtliche Bauvorhaben verneinte das AGR die Möglichkeit eine Ausnahmebewilligung, da kein entsprechendes Gesuch gestellt worden sei.