Die erforderliche Ausnahmebewilligung könne nicht in Aussicht gestellt werden. Demgegenüber könne für den Einbau einer Wärmepumpe mit Speicher und Boiler im bestehenden Gebäudevolumen des Haupthauses eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG in Aussicht gestellt werden, da dies der energetischen Sanierung diene. Die PV-Anlage müsse jedoch auf das Hauptdach verschoben werden. Aus ästhetischen Gründen sei das Anbringen von PV-Anlagen an den Fassaden Südwest und als Absturzsicherung bei der Terrasse Nordwest in der Landwirtschaftszone sowie als aufgeständerte Anlage auf dem Nebengebäude nicht möglich.12