In seiner Antwort vom 2. September 2021 hielt das AGR fest, das aktuelle Baugesuch wie auch dasjenige aus dem Jahr 2015 (vgl. Ziffer 2 oben) würden die Umnutzung des Holzschopfs zu Bruttogeschossfläche (BGF) beinhalten und entsprächen der in den Entscheiden der BVE und des VGE aus dem Jahr 2014 behandelten Ausführung. Über die Umnutzung des Holzschopfes zu Sauna, Garderobe und WC mit Einbau Fensterfront Südwest – Umwandlung Bruttonebenfläche (BNF) zu BGF – sei bereits entscheiden worden.