Eine erste summarische Prüfung durch die Gemeinde am 27. Juli 2021 fiel negativ aus. Deswegen entschied die Gemeinde, das Gesuch direkt dem AGR zur Prüfung zu unterbreiten, ohne vorgängig eine Verbesserung der formellen Mängel (insbesondere fehlende Unterschrift unter dem Baugesuchsformular eBau) gemäss Art. 18 BewD10 zu verlangen.11 3 Vgl. den Bauentscheid mit integrierter Wiederherstellungsverfügung vom 19. September 2013, Ziffer 3.5 f., Akten des