RPG6 nicht in Aussicht gestellt werden könne. Im gleichen Schreiben warf das AGR die Frage auf, ob auf ein solches Baugesuch überhaupt einzutreten wäre, da es sich inhaltlich mit dem unter Ziffer 1 vorangehend aufgeführten Bauprojekt decke und darüber aus der Sicht des AGR bereits entscheiden worden sei. Die Gemeinde stellte dem Beschwerdeführer die Antwort des AGR am 11. März 2015 zu und retournierte gleichzeitig das Baugesuch des Beschwerdeführers zur Mängelbeseitigung.7 Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Wiedereinreichung dieses Baugesuchs.