Mit Wiederherstellungsverfügung vom 19. September 2013 verpflichtete die Gemeinde den Beschwerdeführer einerseits, den Schopf gemäss dem ursprünglich bewilligten Projekt als «unbeheizter Abstellraum» auszuführen und konkret die Isolation des Schopfes und die eingebaute Toilette zu entfernen sowie die Fenster zurückzubauen. Weiter verpflichtete die Gemeinde den Beschwerdeführer, die Lärmschutzwand gemäss dem ursprünglich bewilligten Projekt durchgehend, inkl. dem südlichen Teil der Fassade des Gebäudes Nr. D._____