Mangels Zustimmung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) waren die restlichen umstrittenen Punkte des Bauvorhabens nicht bewilligungsfähig, worauf die Gemeinde den Bauabschlag verfügte und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnete. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 19. September 2013 verpflichtete die Gemeinde den Beschwerdeführer einerseits, den Schopf gemäss dem ursprünglich bewilligten Projekt als «unbeheizter Abstellraum» auszuführen und konkret die Isolation des Schopfes und die eingebaute Toilette zu entfernen sowie die Fenster zurückzubauen.