der Gemeinde teilweise nachträglich bewilligt werden (Ausbau Keller in Hamam, Flügeltor anstelle Schiebetor für die Einfahrt zum Grundstück). Mangels Zustimmung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) waren die restlichen umstrittenen Punkte des Bauvorhabens nicht bewilligungsfähig, worauf die Gemeinde den Bauabschlag verfügte und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnete.