4. Werden die in Ziffer 2 angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen innert der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausgeführt, lässt die Gemeinde die Massnahmen auf Kosten der Pflichtigen durch Dritte vornehmen (Art. 47 BauG). 5. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von CHF 1100.– zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für diesen Betrag. Dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 werden Verfahrenskosten von CHF 1100.– zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für diesen Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.