b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund des je hälftigen Unterliegens rechtfertigt sich im vorliegenden Fall die Wettschlagung der Parteikosten. 14/16 BVD 110/2022/108 III. Entscheid