13/16 BVD 110/2022/108 Vorhaben entlang der nördlichen und östlichen Parzellengrenze gemäss den bewilligten Plänen umzusetzen. Die Beschwerdeführenden unterliegen insoweit, als die Baubewilligung für die übrigen Teile bestätigt wird. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerschaft die Verfahrenskosten je hälftig aufzuerlegen.