a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV50). Sie werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerschaft insoweit, als für das südliche Stützbauwerk der Bauabschlag erteilt und dort Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet werden. Sie wird zudem verpflichtet, das 48 KEB-Gutachten S. 14, 15, Abbildung 18 49 Vgl. KEB-Gutachten S. 11 ff.; vgl. Eintragungen auf dem Umgebungsplan 50 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)