d) Die Behörde setzt der Grundeigentümerschaft eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 2 Bst. e und Art. 47 BauG) und der Bestrafung im Widerhandlungsfall (Art. 50 BauG). Für die Umsetzung der Wiederherstellungsmassnahmen ist eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids angemessen. Im Widerhandlungsfall hat die Baupolizeibehörde der Gemeinde die Ersatzvornahme nach Art. 47 BauG anzuordnen. 7. Kosten