Anders als bei einem ursprünglichen Baugesuch, bei dem die Bauherrschaft frei ist, ob sie es zur Ausführung bringen will oder nicht, steht die Umsetzung einer Projektänderung im Wiederherstellungsverfahren nicht im Belieben der Bauherrschaft. Als Wiederherstellungsmassnahme ist die Baubewilligung daher mit der Verpflichtung zu verbinden, das Bauvorhaben entlang der östlichen und nördlichen Grenze gemäss den bewilligten Plänen umzusetzen.