c) Die bauliche Umfriedung mit der insgesamt rund 42 m langen Holzlattenwand entlang der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze mit dem überstehenden Element wäre aus ästhetischen Gründen nicht bewilligungsfähig. Zudem ist die zulässige Höhe überschritten, und dies sowohl im Bereich der Baubeschränkung als auch in besonderem Ausmass auf der Ostseite, wo die Holzlattenwand oberhalb der Stützmauer steht.49 Dort beträgt die Höhe ab tiefer liegendem fertigem Terrain rund 2,5 m und dies bei einem Grenzabstand von nur rund 84 cm (gemäss Plan «Ansicht von Parz. L.________»). Aktuell besteht somit ein unrechtmässiger Zustand, der in der Projektänderung behoben wird.