g) Die Gemeinde war gemäss Art. 22 BewD nicht verpflichtet, eine Beurteilung der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) einzuholen. Die Bauparzelle liegt nicht in einem Ortsbildschutzgebiet, sondern in einem durchschnittlichen Wohnquartier. Die umstrittene Umgebungsgestaltung tangiert weder Schutzobjekte, noch prägt die umstrittene Aussenraumgestaltung das Ortsbild. Auch im Beschwerdeverfahren bestand kein Anlass für den Beizug der OLK, zumal mit dem KEB-Gutachten von A.________ eine fachliche Beurteilung vorliegt. Die Streitsache ist in den Akten ausreichend dokumentiert, ein Augenschein war nicht erforderlich.