An die Gartengestaltung dürfen daher keine allzu hohen ästhetischen Anforderungen gestellt werden. Mit der Projektänderung entsteht (mit Ausnahme des südlichen Stützbauwerks) eine ausreichend gute Gesamtwirkung, die den Anforderungen von Art. 8 GBR i.V.m. Art. 14 BauG genügt. Die Beurteilung der Gemeinde ist unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie vertretbar. Hingegen erweist sich die südliche Stützmauer mit TerraMur auch aus ästhetischen Gründen nicht als bewilligungsfähig (siehe Erwägung 4).