e) Die ästhetische Beurteilung des bestehenden Zustands im KEB-Gutachten erscheint nachvollziehbar; die Aussenraumgestaltung kann insgesamt nicht als geglückt bezeichnet werden. Art. 8.1 sowie 8.6 GBR betreffen jedoch vor allem den vom öffentlichen Raum her einsehbaren Teil des Aussenraums bzw. Gartens, was in Art. 8.6 mit der Formulierung «insbesondere der öffentlich erlebbaren Einfriedungen, Vorgärten …» verdeutlicht wird. Schutzobjekt ist das Orts- und Landschaftsbild.44 Mit Ausnahme des südlichen Stützbauwerks sind die grossen Terrainveränderungen und Stützmauern mit groben Blocksteinen im Garten vom öffentlichen Raum her praktisch nicht einsehbar.