d) Die Gemeinde war nicht an die Beurteilung des Gutachtens gebunden; auch für sie gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.43 Hinzuweisen ist, dass das Gutachten ausschliesslich den bestehenden Zustand beurteilte, die Gemeinde im angefochtenen Entscheid jedoch über die Projektänderung entschied, welche einige Empfehlungen aus dem KEB-Gutachten umsetzt.