Für die Aussenraumgestaltung bestimmt Art. 8.6 GBR, dass sich die Gestaltung der privaten Aussenräume – insbesondere der öffentlich erlebbaren Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätze und Hauszugänge – nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmale zu richten hat, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. Anhang 4 GBR enthält mit Verweis auf Art. 14 BauG weitere Empfehlungen. Die Gestaltung der Aussenräume hat sich dem Dorfbild anzupassen. Aufschüttungen sowie ortsfremde Mauern und Elemente sind zu vermeiden. Einer natürlichen Gartengestaltung ist besondere Beachtung zu schenken.